Die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen

Sind Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig? Daran scheiden sich momentan noch die Geister. Zwei Gerichte, ein vergleichbarer Sachverhalt, zwei unterschiedliche Beurteilungen.

Mit einem Beschluss des LG Würzburg vom 13.09.2018 gibt es eine erste gerichtliche Entscheidung über die Frage der wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen. 

  • Gegenstand war ein das Fehlen der Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck der Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies und Analysetools und insbesondere das Fehlen einer Belehrung über die Betroffenenrechte und dem Hinweis an Betroffene, sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren zu können.
  • Darüber hinaus wurde auch das Fehlen einer Verschlüsselung der mit Kontaktformular erhobenen Daten thematisiert.

Kurzum: Es lagen etliche Verstöße gegen die DSGVO vor. Die Frage ist, sind diese DSGVO-Verstößen nach dem UWG abmahnfähig?

Nach der Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte konnten schon in der Vergangenheit Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften Wettbewerbsverstöße darstellen. Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hat das Gericht zu entscheiden, ob es sich bei der angeblich verletzten Norm (hier z.B. Art. 13 DSGVO) um eine sog. „Marktverhaltensregel“ im Sinne des § 3 a) UWG handelt. Die Würzburger Richter haben das bejaht. Diese Frage wird in der Literatur allerdings kontrovers diskutiert. Etliche Juristen sprechen sich dagegen aus. Die DSGVO enthalte ein abschließendes System von Rechtsbehelfen, Haftungsregelungen und Sanktionen, die einen Rückgriff auf das UWG verbieten.

Anders als das LG Würzburg geht das LG Bochum in einer aktuellen Entscheidung deshalb auch davon aus Verstöße gegen die DSGVO seien nicht abmahnfähig.

Bleibt alles anders. Frei nach Herbert Grönemeyer.

Bis der BGH oder der Gesetzgeber diese Frage geklärt hat, gilt: Die DSGVO umsetzen!

Irgendwann werden auch die Aufsichtsbehörden aktiv mit der Verhängung Bußgeldern!

Ein Beitrag von Gastautor Thomas Lang
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht & zertifizierter Datenschutzbeauftragter
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